Sehr geehrter Herr ******** Wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom vergangenen Dienstag, 20. September 2011 betreffend Durchführung einer Airsoft-Veranstaltung im Rafzer Wald. Die Bewilligungskompetenz zur Durchführung solcher Veranstaltungen im Wald liegt bei den Gemeinden. Diese hören vorgängig den kantonalen Forstdienst (Abteilung Wald) an. Weder aus Sicht der Gemeinde noch des Kantons sind diese Art von Veranstaltungen im Wald erwünscht. Gemäss Waffengesetz und in Verbindung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des Waldes sind solche „Events“ auch nicht erlaubt. Das neue eidgenössische Waffengesetz, welches am 1. Januar 2009 in Kraft trat, qualifiziert auch Airsoft-Waffen u.ä. als Waffen. Waffen dürfen daher ohne Waffentragbewilligung nur in abgesichertem Gelände benutzt werden. Absperrungen zur Absicherung des Geländes sind aber im Wald nicht erlaubt (Art. 699 ZGB, freie Zugänglichkeit). Waffentragbewilligungen für öffentlich zugängliche Orte wiederum erhalten nur Personen, die glaubhaft machen können,dass die Waffe benötigt wird, um sich selbst oder andere(s) vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (Art. 27 Waffengesetz). Dies ist unserer Ansicht nach für Airsoftspiele nicht erfüllt. Zudem dient der Wald als Naherholungsgebiet für die gesamte Bevölkerung. Eine solche Veranstaltung birgt zu viele Gefahren und Risiken für Mensch und Natur. Wir bedauern, Ihnen deshalb keinen positiven Bescheid zu geben und danken für Ihr Verständnis. Freundliche Grüsse
Das stand im email der gemeinde rafz als ich mich übr airsoft events informierte.